Steuerrecht

Ich berate und vertrete sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen im Steuerrecht – insbesondere in Verfahren, die mit dem Steuerstrafrecht verbunden sind oder in ein Strafverfahren münden können. Dies umfasst unter anderem:

Begleitung von Betriebsprüfungen

Sehr häufig stammen steuerstrafrechtliche Vorwürfe aus einer Betriebsprüfung.

Daher ist es ratsam, sich bereits anwaltliche Unterstützung zu holen, wenn es im Rahmen einer Betriebsprüfung zu Unstimmigkeiten mit dem Prüfer kommt. Dies gilt insbesondere, wenn der Prüfer Ihnen ankündigt, die Buchführung zu verwerfen und zu schätzen, Vorsteuern abzuerkennen oder Ihnen Scheinrechnungen unterstellt.

In diesen Fällen drohen nicht nur Steuernachforderungen, sondern auch strafrechtliche Ermittlungen. Durch eine frühzeitige anwaltliche Begleitung kann ich auf Prüfungsfeststellungen reagieren, Stellungnahmen abgeben und Gespräche mit dem Finanzamt führen. So lässt sich teilweise die Einleitung eines Strafverfahrens verhindern oder zumindest der Vorwurf von vornherein abmildern.

Einspruchs- und Klageverfahren

Ich vertrete Sie auch im Einspruchs- und Klageverfahren, wenn Sie sich gegen Steuerbescheide wehren möchten. Die Frist für einen Einspruch und eine Klage vor dem Finanzgericht beträgt einen Monat, sodass Sie sich nach Erhalt des Bescheids zeitnah an einen Anwalt wenden sollten.

Bei Steuerbescheiden besteht die Besonderheit, dass sie sofort vollziehbar sind. Auch wenn Sie Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen, müssen Sie die Steuer also vorerst zahlen. Um die sofortige Vollziehbarkeit abzuwenden, muss ein gesonderter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Andernfalls ist das Finanzamt dazu befugt, selbst Kontopfändungen vorzunehmen. In diesen Fällen kann durch die Beantragung einer Stundung oder eines Vollstreckungsaufschubs Abhilfe geschaffen werden.

Haftungsverfahren

In bestimmten Fällen können Privatpersonen für fremde Steuerschulden haften – insbesondere Geschäftsführer oder Beteiligte einer Steuerstraftat. Dies gilt insbesondere für Vertreter von Unternehmen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) oder auch Täter oder Teilnehmer einer Steuerstraftat.

Bei Unternehmensinsolvenzen versuchen Finanzämter regelmäßig, die offenen Steuerschulden des Unternehmens gegenüber (ehemaligen) Geschäftsführern geltend zu machen. Dies geschieht dann durch sogenannte Haftungsbescheide. Die Steuerschulden des Unternehmens liegen im Insolvenzfall oft im sechsstelligen Bereich und können für den Geschäftsführer existenzbedrohend werden.

Durch frühzeitige anwaltliche Beratung können Haftungssummen oft deutlich reduziert oder die Haftung ganz abgewendet werden. Erhalten Sie ein Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Haftungsinanspruchnahme, sollten Sie sofort rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Durch meine frühzeitige Beratung kann eine Haftung abgewendet oder die Haftungssumme erheblich vermindert werden.

Schätzungen des Finanzamtes

Das Finanzamt darf die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn es Ihre Buchführung als unrichtig oder unvollständig ansieht. Dies führt oft zu hohen Steuerforderungen.

Ich prüfe, ob eine Schätzungsbefugnis des Finanzamtes überhaupt besteht und überprüfe die Schätzung inhaltlich. Es gibt verschiedene anerkannte Schätzungsmethoden, anhand derer das Finanzamt eine möglichst realitätsnahe Schätzung vornehmen muss. In geeigneten Fällen erstelle ich auch eigene Gegenschätzungen, um ein günstigeres Ergebnis zu erzielen.

Steuerliche Bescheide und Schreiben des Finanzamts sind für Laien oft schwer verständlich. Im Rahmen einer Erstberatung prüfe ich Ihre Unterlagen und kläre Sie verständlich über die Rechtsfolgen und Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf.

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In einem persönlichen Gespräch analysiere ich Ihre Situation, erläutere die rechtlichen Möglichkeiten und entwickle gemeinsam mit Ihnen die beste Strategie für Ihr Anliegen.